Alles auf einen Blick
Wir lassen Sie nicht im Dunkel stehen. In kurzen Erläuterungen haben wir Ihnen die gängigsten Begriffe im Bereich der Stromversorgung zusammengefasst.
ABSCHLAGZAHLUNG
Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
ERNEUERBARE ENERGIEN
Erdwärme, Sonne, Wasser und Wind sind Energieträger, die gegenwärtig unbegrenzt zu Verfügung stehen. Einzig die Wasserkraft spielt in der deutschen Energiewirtschaft eine größere Rolle: Etwa 3,5 Prozent des Stroms kommen hierzulande von den Stauwerken und Talsperren. Sonnenkraft und Windenergie lassen sich in Deutschland ohne Subventionen nicht wirtschaftlich nutzen. Deshalb unterstützen Energieversorgungsunternehmen viele Projekte, in denen zukünftige Anwendungsmöglichkeiten getestet werden.
GRUNDPREIS
Der Grundpreis wird aus einem festen Leistungspreisanteil für die jeweilige Bedarfsart und dem Verrechnungspreis für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen gebildet. Der Grundpreis wird für die Dauer eines Abrechnungsjahres gebildet.
KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG
Gleichzeitig in einem Prozess gekoppelte Gwinnung von thermischer und elektrischer Energie mittels einer Energie-Umwandlungs-Anlage. Hierbei wird die eingesetzte Primärenergie (Gas oder Öl) optimal ausgenutzt. Voraussetzung für einen effizienten Einsatz ist die 100 prozentige Nutzung der gewandelten elektrischen und thermischen Energie. Man kennt zwei Möglichkeiten: 1) Blockheizkraftwerke nutzen die Abwärme von Benzin-, Diesel- oder Gasmotoren. Dadurch sind Wirkungsgrade bis zu 85 % möglich. 2) In Heizkraftwerken wird durch Entnahme von Dampf aus der Turbine die Stromerzeugung leicht reduziert, dafür aber wesentlich mehr Heizenergie gewonnen. So lässt sich der Wirkungsgrad von 40 % bei der reinen Stromgewinnung auf bis zu 90 % Gesamt-Wirkungsgrad steigern. Kraft-Wärme-Kopplung führt zur besseren Umweltverträglichkeit und hilft Energie zu sparen.
MITTEILUNGSPFLICHT
Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, sowohl bei Verbrauchssteigerungen als auch bei Verbrauchsminderungen, so ist dies den Versorgern mitzuteilen, damit die Abschlagszahlungen angepasst werden können – zur Vermeidung von erheblichen Nach- bzw. Überzahlungen.
SCHWACHLASTREGELUNG
Der Kunde kann die Anwendung der Schwachlastregelung verlangen. Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden, zur Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Strombezug wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Der Verrechnungspreis (Messpreis) für Messung, Abrechnung und Inkasso richtet sich nach der Art und Umfang der Messeinrichtung. Das Verrechnungsentgelt ergibt sich aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt.
STROMKENNZEICHNUNG
Mit der Liberalisierung der Strommärkte und der Zunahme des Wettbewerbs steigen auch die Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation. Die Europäische Gemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Stromkennzeichnung als notwendigen Beitrag für einen verbesserten Verbraucherschutz erklärt und die Mitgliedsländer zur Einführung und Umsetzung einer Stromkennzeichnung verpflichtet.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese europäischen Vorgaben im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Erstmalig zum 15. Dezember 2005 hat gegenüber dem Endkunden der Ausweis der Stromherkunft zu erfolgen.
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Stromkennzeichens (Kennzeichnungspflicht) unterliegen alle Energieversorgungsunternehmnen, die in Deutschland Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern.
Durch die Stromkennzeichnung sollen alle Letztverbraucher von Strom über den bereitgestellten Gesamtenergieträgermix ihres EVU informiert werden.
TREPPENHAUSBELEUCHTUNG
Die Kosten für Treppenhausbeleuchtung, Wasser- und Kanalgebühren sind vom Hauseigentümer zu bezahlen. Eine etwaige Umlegung ist vom Hausbesitzer vorzunehmen.
UMZUG
Um- und Wegzug sind uns 2 Wochen vorher anzuzeigen. Die Zählerstände sind uns anschließend mitzuteilen. Unterbleibt diese Meldung ist der Kunde auch weiterhin zur Zahlung des Arbeits- und variablen Leistungspreises für den in seinen früheren Wohn- und Geschäftsräumen anfallenden Verbrauch sowie des Grund-, Verrechnungs- und Leistungsentgeltes verpflichtet.
ZÄHLERABLESUNG
Die Zählerablesung erfolgt durch Selbstablesung. Jeder Kunde erhält eine Ablesekarte. Zur Durchführung der Selbstablesung müssen Kunden innerhalb der angegebenen Frist nur den entsprechenden Zählerstand eintragen, die Karte abtrennen und in den nächsten Postbriefkasten einwerfen. Das Porto übernehmen die Versorger.