Was soll der Grünstrombezug nachweisen?
Ein Kunde fragt nach der Herkunft Ihres Stroms. Der Einkauf hat ein Ökostromangebot, die Geschäftsführung denkt über einen langfristigen Bezug aus einer bestimmten Anlage nach. Diese Anliegen sind verwandt, aber sie brauchen unterschiedliche Unterlagen. Beginnen Sie deshalb mit dem Zweck: Geht es um die Stromkennzeichnung, eine Beschaffungsentscheidung oder eine klar abgegrenzte Aussage gegenüber Geschäftspartnern?
Halten Sie vor der Ausschreibung fest, welche Standorte, Strommengen und Zeiträume betrachtet werden. Definieren Sie anschließend die gewünschten Eigenschaften. „Erneuerbar“, „aus einer bestimmten Region“ und „aus einer neuen Anlage“ sind verschiedene Anforderungen. Ein Angebot sollte erkennen lassen, welche davon tatsächlich erfüllt und belegt werden.

Was Herkunftsnachweise leisten
Ein Herkunftsnachweis ist ein elektronischer Beleg für eine Megawattstunde (1.000 kWh) erneuerbar erzeugten Strom. Er enthält unter anderem Angaben zu Anlage, Energiequelle und Erzeugungszeitraum. Wird er für die Stromkennzeichnung verwendet, wird er im Register entwertet: Derselbe Nachweis kann danach nicht noch einmal eingesetzt werden. Daraus folgt weder eine physische Leitung von der Anlage zu Ihrem Betrieb noch automatisch eine zusätzliche ökologische Qualität. Das Umweltbundesamt erklärt Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung.

Bitten Sie den Lieferanten um eine verständliche Dokumentation für das vereinbarte Produkt und den richtigen Lieferzeitraum. Prüfen Sie, ob Mengen, Standorte und Herkunftseigenschaften zu Ihrer Bestellung passen. Ein Werbelogo auf dem Angebot ersetzt diesen Abgleich nicht. Wenn ein zusätzliches Label relevant ist, gehören dessen Kriterien ebenfalls in die Prüfung.
Ein PPA ist auch eine Frage des Lieferprofils
Ein Power Purchase Agreement, kurz PPA, kann den längerfristigen Strombezug aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen vertraglich regeln. Für den laufenden Betrieb ist entscheidend, welche Menge zu welcher Zeit geliefert wird und wer Abweichungen abwickelt. Bei einer erzeugungsabhängigen Lieferung, oft „Pay-as-produced“ genannt, richtet sich die Strommenge nach dem tatsächlichen Ertrag der Anlage.
Ein Lieferband stellt dagegen eine vereinbarte Leistung über die festgelegten Lieferzeiten bereit. Beides kann mit Ihrem Verbrauch zusammenpassen, erfordert aber einen anderen Umgang mit Mehr- und Mindermengen. Dieser Beitrag betrachtet PPAs mit Stromlieferung.
Die dena stellt dafür ein Vertragsmuster mit Erläuterungen für ein PPA-Lieferband bereit. Es zeigt, wie wichtig Lieferstruktur, Einbindung in bestehende Verträge und passende Vertragsannahmen sind. Dieses Muster ist ein Ausgangspunkt, keine universelle Lösung für jedes Unternehmen. Quelle: dena, Guidance Notes zum PPA-Lieferband.
Reststrom und Nachweise gemeinsam ordnen
Angenommen, Ihr Betrieb benötigt in einem Jahr 1.000 MWh und ein Vertrag sieht 600 MWh erneuerbare Lieferung vor. Die verbleibenden 400 MWh sind zunächst eine Mengenbetrachtung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass in jeder Stunde 60 Prozent Ihres Verbrauchs gedeckt sind. Für die praktische Versorgung müssen die zeitlichen Profile und die Behandlung von Über- und Unterdeckungen geprüft werden.
Werden Teile der 600 MWh zu Zeiten geliefert, in denen der Betrieb sie nicht braucht, können Überschüsse und zusätzlicher Einkauf in anderen Stunden nebeneinander entstehen. Die rechnerischen 400 MWh sind deshalb noch keine vollständige Reststromplanung.
Klären Sie, wer die PPA-Mengen in Ihren bestehenden Liefervertrag einbindet und zeitliche Abweichungen abrechnet. Zur Bilanzierung gehört die Zuordnung von Einspeisung und Entnahme; diese Aufgabe übernimmt üblicherweise ein dafür beauftragter Marktpartner. Halten Sie daneben fest, wer den Reststrom liefert, welche Herkunftsnachweise vereinbart sind und wer die Unterlagen intern kontrolliert. Bei eigener Erzeugung hilft zusätzlich der Beitrag Photovoltaik, Speicher und Reststromvertrag.
Aussagen so präzise wie die Belege halten
Eine belastbare Kommunikation nennt den betrachteten Standort, Zeitraum und den nachgewiesenen Strombezug. Pauschale Aussagen über das gesamte Unternehmen gehen häufig über diese Unterlagen hinaus. Ob eine konkrete Formulierung für Werbung oder Berichterstattung zulässig und nach dem verwendeten Standard ausreichend ist, braucht eine gesonderte Prüfung.
Für die Beschaffung empfiehlt OPTUM eine gemeinsame Anforderungsliste von Einkauf und den intern Verantwortlichen für Nachhaltigkeit. Darin stehen Nachweise neben Preis, Laufzeit und Mengenregeln. Lassen Sie ausdrücklich benennen, ob Nachweise aus der vereinbarten Anlage stammen müssen oder unter bestimmten Bedingungen ersetzt werden dürfen. So wird schon beim Angebotsvergleich sichtbar, welche Herkunftsaussage später belegt werden kann. Der Vergleich verschiedener Beschaffungsmodelle unterstützt die wirtschaftliche Einordnung; die Gewerbestromberatung führt diese Anforderungen zusammen.




